RatgeberBrandschutz

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

  • Quellen geprüft am 26.09.2026
  • Lesezeit ca. 5 Min.

Die 5-%-Regel ist nur der Anfang. Hier erfahren Sie, wie Sie die Zahl der Brandschutzhelfer aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten und so planen, dass im Ernstfall jemand da ist.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung; bei normaler Brandgefährdung sind 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend.
  2. Erhöhte Brandgefährdung, viele Anwesende, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder eine große Ausdehnung der Arbeitsstätte können mehr Brandschutzhelfer erfordern.
  3. Schichtbetrieb und Abwesenheiten wie Urlaub, Krankheit oder Fortbildung sind einzuplanen – eine feste Schichtformel gibt es nicht.
Inhalt

Der Ausgangspunkt: Gefährdungsbeurteilung und 5-%-Richtwert

Das Arbeitsschutzgesetz legt keine feste Zahl fest. Es verlangt, dass der Arbeitgeber Beschäftigte für die Brandbekämpfung benennt und dass ihre Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).

Konkreter wird die Technische Regel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ in Abschnitt 7.3:

  • Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
  • Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend.

Die DGUV Information 205-023 ordnet diesen Richtwert ausdrücklich der normalen Brandgefährdung zu, also Verhältnissen, die mit einer Büronutzung vergleichbar sind. Die 5 % sind damit ein Startwert für den Regelfall, keine Obergrenze und kein Ersatz für die eigene Beurteilung.

Einen Überblick über Aufgaben, Ausbildung und Organisation gibt der Beitrag Brandschutzhelfer im Betrieb.

Wann mehr Brandschutzhelfer nötig sein können

Die ASR A2.2 nennt Situationen, in denen eine größere Anzahl erforderlich sein kann:

  • Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung – laut ASR etwa beim Umgang mit entzündbaren Stoffen, bei Arbeiten wie Schweißen, Brennschneiden oder Trennschleifen oder bei brennbaren Stäuben,
  • die Anwesenheit vieler Personen,
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität,
  • eine große räumliche Ausdehnung der Arbeitsstätte.

Die DGUV Information 205-023 ergänzt die Art des Unternehmens, die Wertekonzentration und die Zahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen – dazu zählen auch betriebsfremde Personen sowie Besucherinnen und Besucher. Je nach Lage kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote sinnvoll sein.

Wichtig ist der Blick auf einzelne Bereiche: Laut ASR A2.2 können die Teilbereiche einer Arbeitsstätte unterschiedlich eingestuft sein. Bei gemischten Betrieben, etwa mit Büro und Werkstatt, ist es deshalb sinnvoll, die Anzahl je Bereich zu betrachten.

Für Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung nennen ASR A2.2 und DGUV Information 205-023 keinen eigenen Prozentwert. Die Anzahl ergibt sich dort aus der Gefährdungsbeurteilung; der 5-%-Richtwert bezieht sich laut DGUV auf die normale Brandgefährdung und kann in solchen Bereichen zu niedrig sein.

Verfügbarkeit statt Kopfzahl: Schichten, Urlaub, Krankheit

Entscheidend ist, ob im Ernstfall tatsächlich jemand vor Ort ist. Die ASR A2.2 verlangt deshalb, bei der Anzahl auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter zu berücksichtigen, zum Beispiel durch Fortbildung, Urlaub und Krankheit (Abschnitt 7.3 Abs. 3). Die DGUV Information nennt zusätzlich den Personalwechsel.

Eine feste Formel für Schichtbetriebe gibt es in den Regeln nicht. Sinnvoll ist, die Frage andersherum zu stellen: Wie viele ausgebildete Personen müssen in jeder Schicht und in jedem Bereich anwesend sein – und wie viele braucht es, damit das auch bei üblichen Abwesenheiten gilt? Diese Festlegung trifft der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung.

Typische Lücken, die bei dieser Prüfung auffallen:

  • Alle Brandschutzhelfer arbeiten in derselben Abteilung oder auf derselben Etage.
  • Die ausgebildeten Personen sind überwiegend in Teilzeit oder nur zu bestimmten Tageszeiten da.
  • Nach Kündigungen, Elternzeit oder Versetzungen wurde die Liste nicht angepasst.
  • Außendienst- oder Montagekräfte stehen auf der Liste, sind aber selten im Gebäude.

Wer Brandschutzhelfer benennt, sollte zugleich ihre Auffrischung einplanen. Wann eine erneute Schulung sinnvoll ist, erklärt der Beitrag Brandschutzhelfer auffrischen.

Rechenbeispiel: vom Richtwert zur Planung

Beispiel: Ein Verwaltungsbetrieb mit normaler Brandgefährdung hat 80 Beschäftigte auf zwei Etagen. 50 arbeiten in der Frühschicht, 30 in der Spätschicht.

Schritt 1 – Richtwert: 5 % von 80 ergeben rechnerisch 4 Brandschutzhelfer.

Schritt 2 – Verfügbarkeit prüfen: Der Arbeitgeber legt in diesem Beispiel fest, dass in jeder Schicht auf jeder Etage mindestens eine ausgebildete Person anwesend sein soll. Das ergibt 4 Positionen. Damit auch bei Urlaub oder Krankheit jemand da ist, plant er für jede Position eine Vertretung ein – insgesamt 8 Personen.

Ergebnis: Der Richtwert von 4 wäre für diese Organisation zu knapp. Die Festlegungen aus Schritt 2 sind eine Annahme dieses Beispiels, keine Vorgabe der Regeln; jeder Betrieb trifft sie selbst in der Gefährdungsbeurteilung.

Auch bei kleinen Betrieben lohnt der zweite Blick: Bei 30 Beschäftigten ergeben 5 % rechnerisch 1,5 Personen. Wie zu runden ist, legt die ASR nicht fest – maßgeblich bleibt, dass die Gefährdungsbeurteilung eine ausreichende Anzahl sicherstellt.

Sonderfälle: Baustellen, Besucher, wechselndes Personal

  • Baustellen: Die Anforderungen an Brandschutzhelfer gelten dort nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten (ASR A2.2, Abschnitt 8).
  • Besucher und Fremdfirmen: Der Arbeitgeber hat bei seinen Notfallmaßnahmen der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen (§ 10 Abs. 1 ArbSchG).
  • Häufig wechselndes Personal und Saisonbetriebe: Die DGUV Information 205-023 nennt als Beispiele Kinos, Hotels und Gaststätten; sie stellen besondere Anforderungen an Ausbildungsquote und Schulungsfrequenz.
  • Kleinstbetriebe: Der Arbeitgeber kann die Aufgaben auch selbst übernehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).

Checkliste: Anzahl festlegen und aktuell halten

  1. Bereiche einstufen: normale oder erhöhte Brandgefährdung je Bereich festhalten.
  2. Richtwert berechnen: bei normaler Brandgefährdung 5 % der Beschäftigten als Ausgangspunkt.
  3. Mehrbedarf prüfen: viele Anwesende, Besucher, Personen mit eingeschränkter Mobilität, große Ausdehnung, erhöhte Brandgefährdung.
  4. Verfügbarkeit planen: Anwesenheit je Schicht und Bereich, Vertretung bei Urlaub, Krankheit und Fortbildung.
  5. Mitbestimmung beachten: Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat anzuhören (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).
  6. Ausbilden und benennen: erst ausbilden und betrieblich einweisen, dann benennen. Wie die Ausbildung abläuft, erklärt der Beitrag Brandschutzhelfer-Ausbildung: Ablauf und Inhalte.
  7. Dokumentieren und prüfen: Die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände sind festzulegen und zu dokumentieren (ASR A2.2, Abschnitt 7.1). Die Liste bei Personalwechsel, Umzug oder neuen Verfahren überprüfen.

Quellen und Stand

Stand der Quellenangaben: 26. September 2026.

Einordnung: Das ArbSchG ist Gesetz. Die ASR konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen zu erfüllen; andere Lösungen müssen mindestens gleichwertig sein. Die DGUV Information gibt Empfehlungen und Praxishilfen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weitere Ratgeber zum Brandschutz

Fragen zur Brandschutzhelfer-Ausbildung?

Wir beraten Sie zu offenen Kursen und Inhouse-Schulungen.