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Brandschutzhelfer auffrischen: Wann ist eine erneute Schulung sinnvoll?

  • Quellen geprüft am 26.09.2026
  • Lesezeit ca. 5 Min.

Ein festes Ablaufdatum für Brandschutzhelfer gibt es nicht – Empfehlungen für das Intervall aber schon. Hier erfahren Sie, was die Regeln nennen und wann eine frühere Auffrischung nötig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Wiederholungsintervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest; ASR A2.2 nennt bei normaler Brandgefährdung 2 bis 5 Jahre als bewährt.
  2. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt 3 bis 5 Jahre und kürzere Abstände bei wesentlichen betrieblichen Änderungen, etwa neuen Verfahren oder Versetzungen.
  3. Die jährliche Unterweisung aller Beschäftigten ist eine eigene Anforderung und ersetzt die Auffrischung der Brandschutzhelfer nicht.
Inhalt

Was die Regeln sagen – und was nicht

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass die Ausbildung der benannten Brandschutzhelfer in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren steht (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Einen festen Zeitraum für die Wiederholung nennt das Gesetz nicht.

Zwei Regelwerke geben Orientierung – beide als Empfehlung, nicht als starre Frist:

  • ASR A2.2, Abschnitt 7.3 (Hinweis): In der Praxis hat es sich bei normaler Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das Zeitintervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest.
  • DGUV Information 205-023, Abschnitt 5: Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist eine Wiederholung in kürzeren Abständen erforderlich.

Die beiden Spannen unterscheiden sich an der Untergrenze. Beide Angaben sind Empfehlungen; entscheidend ist in beiden Fällen die eigene Gefährdungsbeurteilung.

Eine allgemeingültige gesetzliche Ablauffrist für Brandschutzhelfer-Bescheinigungen nennen die ausgewerteten Quellen nicht. Auch die Mindestangaben, die die DGUV-Fachinformation FBFHB-030 für eine Ausbildungsbescheinigung vorsieht, enthalten kein Ablaufdatum – wohl aber das Ausstellungsdatum.

Zwei Missverständnisse begegnen in der Praxis häufig:

  • „Die Bescheinigung ist nach X Jahren ungültig.“ Eine solche pauschale Frist ergibt sich aus den genannten Quellen nicht; maßgeblich ist das vom Arbeitgeber festgelegte Intervall.
  • „Die jährliche Unterweisung reicht als Auffrischung.“ Die Unterweisung aller Beschäftigten und die Auffrischung der Brandschutzhelfer sind zwei verschiedene Maßnahmen (siehe unten).

Wann früher aufgefrischt werden sollte

Die DGUV Information 205-023 nennt Anlässe, bei denen kürzere Abstände erforderlich sind:

  • eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, etwa eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung,
  • neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf Löschmittel, bereitgestellte Feuerlöscheinrichtungen oder Löschtaktik haben,
  • die Versetzung eines Brandschutzhelfers in einen Bereich, der ein anderes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordert.

Außerdem gilt der Praxishinweis der ASR A2.2 mit 2 bis 5 Jahren ausdrücklich für die normale Brandgefährdung. In Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung sollte die Gefährdungsbeurteilung das Intervall gesondert begründen. Für Betriebe mit häufig wechselndem Personal und Saisonbetriebe weist die DGUV Information auf besondere Anforderungen an die Schulungsfrequenz hin.

Auch ohne formalen Anlass lohnt ein Blick auf Warnsignale aus dem Alltag:

  • Brandschutzhelfer können nicht sagen, wo in ihrem Bereich Feuerlöscher hängen.
  • Nach Umbau oder Umzug haben sich Wege, Alarmierung oder Löscheinrichtungen geändert.
  • Die letzte praktische Übung liegt so lange zurück, dass sich kaum jemand an die Handhabung erinnert.

Auffrischung, Unterweisung, Ausbildung: drei verschiedene Dinge

  • Jährliche Unterweisung aller Beschäftigten: Nach ASR A2.2, Abschnitt 7.2, sind alle Beschäftigten über die festgelegten Brandschutzmaßnahmen vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Das gilt unabhängig davon, ob jemand Brandschutzhelfer ist.
  • Ausbildung zum Brandschutzhelfer: eine fachkundige Unterweisung mit praktischer Löschübung (ASR A2.2, Abschnitt 7.3).
  • Auffrischung: die Wiederholung dieser Unterweisung mit Übung im festgelegten Intervall oder aus besonderem Anlass.

Die jährliche Unterweisung ersetzt also keine Auffrischung – und umgekehrt. Einen Überblick über die Rolle der Brandschutzhelfer gibt der Beitrag Brandschutzhelfer im Betrieb.

Praxisbeispiel: Intervall festlegen

Beispiel: Ein Betrieb hat einen Bürobereich mit normaler Brandgefährdung und eine Werkstatt, in der regelmäßig geschweißt wird. Schweißen nennt die ASR A2.2 als Beispiel für erhöhte Brandgefährdung.

Bürobereich: Der Arbeitgeber legt in der Gefährdungsbeurteilung ein Intervall innerhalb der empfohlenen Spannen fest und dokumentiert die Begründung.

Werkstatt: Der Praxishinweis der ASR gilt hier nicht unmittelbar. Die Gefährdungsbeurteilung legt ein eigenes, begründetes Intervall fest; betriebsspezifische Inhalte wie der Umgang mit den dort vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen gehören in die Auffrischung.

Anlass: Wird in der Werkstatt ein neues Verfahren mit anderer Löschtaktik eingeführt oder wechselt ein Brandschutzhelfer aus dem Büro in die Werkstatt, ist laut DGUV Information 205-023 eine frühere Wiederholung erforderlich – unabhängig vom festgelegten Intervall.

Was eine Auffrischung enthalten sollte

Die ASR A2.2 beschreibt den Inhalt der fachkundigen Unterweisung von Brandschutzhelfern (Abschnitt 7.3 Abs. 4 und 5):

  • Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes,
  • Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation,
  • Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen,
  • Gefahren durch Brände und Verhalten im Brandfall,
  • praktische Löschübungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen.

Die DGUV Information 205-023 ergänzt, dass die Ausbildung mit der Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich abschließt. Hat sich im Betrieb etwas verändert, etwa Standorte der Feuerlöscher, Alarmierungswege oder die Brandschutzordnung, gehört das in die Auffrischung.

Eine eigene Mindestdauer für Wiederholungen nennen die geprüften Quellen nicht. Die Angaben zur Dauer der Erstausbildung erklärt der Beitrag Brandschutzhelfer-Ausbildung: Ablauf und Inhalte.

Checkliste: Auffrischung planen und dokumentieren

  1. Intervall festlegen: je Bereich anhand der Gefährdungsbeurteilung; bei normaler Brandgefährdung dienen ASR (2 bis 5 Jahre) und DGUV (3 bis 5 Jahre) als Orientierung.
  2. Anlässe definieren: neue Verfahren, veränderte Löscheinrichtungen, Versetzungen und Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung.
  3. Übersicht führen: wer wann ausgebildet oder aufgefrischt wurde; das Ausstellungsdatum der Bescheinigung ist dafür ein guter Anker.
  4. Anzahl mitprüfen: Personalwechsel und Abwesenheiten können die Zahl verfügbarer Brandschutzhelfer verändern – mehr dazu im Beitrag Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?
  5. Praxis sicherstellen: Jede Auffrischung enthält eine praktische Löschübung.
  6. Betriebliche Änderungen einweisen: Standorte, Alarmierung und Brandschutzordnung aktualisiert vermitteln.
  7. Jährliche Unterweisung nicht vergessen: Sie gilt für alle Beschäftigten zusätzlich (ASR A2.2, Abschnitt 7.2).

Quellen und Stand

Stand der Quellenangaben: 26. September 2026.

Einordnung: Das ArbSchG ist Gesetz. Die ASR konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen zu erfüllen; andere Lösungen müssen mindestens gleichwertig sein. DGUV Information und Fachbereich AKTUELL geben Empfehlungen und Praxishilfen der gesetzlichen Unfallversicherung.

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