Vor dem Kurs: Bedarf und Besonderheiten klären
Eine Brandschutzhelfer-Ausbildung bringt am meisten, wenn vorher feststeht, wer teilnimmt und worauf sie im eigenen Betrieb vorbereiten soll. Welche Aufgaben Brandschutzhelfer übernehmen und wo ihre Grenzen liegen, erklärt der Grundlagenartikel Brandschutzhelfer im Betrieb. Für die Planung der Ausbildung selbst zählen drei Punkte:
- Wer teilnimmt: Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung; Schichtbetrieb und Abwesenheiten zählen mit. Wie Sie die Zahl herleiten, zeigt Brandschutzhelfer-Anzahl berechnen.
- Was im Betrieb besonders ist: Laut DGUV Information 205-023 sind zum Beispiel Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen, spezielle Produktionsabläufe, Löschanlagen oder Wandhydranten und das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten zusätzlich in der Ausbildung zu berücksichtigen.
- Welche Unterlagen helfen: Brandschutzordnung, Alarmierungswege und eine Übersicht der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen. Diese Themen kommen im Theorieteil ohnehin vor; mit den eigenen Unterlagen wird er konkreter.
Der Theorieteil: fünf Themenblöcke
Die DGUV Information 205-023 gliedert die Theorie in fünf Blöcke. Dieselben fünf Themen nennt die ASR A2.2 in Abschnitt 7.3 für die fachkundige Unterweisung der Brandschutzhelfer; die Stichpunkte darunter stammen aus der DGUV Information.
- Grundzüge des Brandschutzes: Verbrennung und Löschvorgänge, häufige Brandursachen, betriebsspezifische Brandgefahren und Zündquellen.
- Betriebliche Brandschutzorganisation: Brandschutzordnung, Alarmierungswege und -mittel, vorhandene Brandschutzeinrichtungen, der eigene Fluchtweg und die Sicherheitskennzeichnung.
- Feuerlöscheinrichtungen: Brandklassen A, B, C, D und F, Wirkung und Eignung der Löschmittel, Aufbau und Funktion der im Betrieb vorhandenen Geräte sowie Einsatzregeln für Feuerlöscher und Wandhydranten.
- Gefahren durch Brände: Rauch und Atemgifte wie Kohlenmonoxid, Wärmestrahlung, herumfliegende Teile und besondere Risiken, etwa bei Metall- oder Fettbränden.
- Verhalten im Brandfall: alarmieren, Feuerlöscheinrichtungen ohne Eigengefährdung bedienen, die selbstständige Flucht der Beschäftigten sicherstellen, brennende Personen löschen und gegebenenfalls besondere Aufgaben nach Brandschutzordnung Teil C übernehmen.
Umfang: Für die Theorie sieht die DGUV mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vor. Laut DGUV-Fachbereich AKTUELL FBFHB-030 gilt dieser Wert für normale Brandgefährdung, etwa eine Büronutzung. Bei erhöhter Brandgefährdung oder betrieblichen Besonderheiten kann mehr nötig sein. Die praktische Übung kommt in jedem Fall hinzu.
Die praktische Löschübung
Nach ASR A2.2 gehören praktische Löschübungen ausdrücklich zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer. Die DGUV Information 205-023 nennt für den Praxisteil:
- Handhabung, Funktion und Auslösemechanismen der Feuerlöscheinrichtungen
- Löschtaktik und die eigenen Grenzen der Brandbekämpfung, zum Beispiel Situationseinschätzung und Vorgehensweise
- eine realitätsnahe Übung, etwa mit Simulationsgeräten und -anlagen
- Wirkung und Leistungsfähigkeit der Löscheinrichtungen selbst erfahren
- betriebsspezifische Besonderheiten wie elektrische Anlagen, Metall- oder Fettbrände

Laut FBFHB-030 üben die Teilnehmenden an einem realitätsnahen Feuer mit den handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen, die im Unternehmen vorhanden sind, zum Beispiel Feuerlöschern und Wandhydranten. Genutzt werden etwa Löschübungsplätze oder Brandsimulationsgeräte.
Die Dauer der Übung hängt von der Gruppengröße ab. Jede Person soll ausreichend Übungszeit bekommen; erfahrungsgemäß reichen laut DGUV 5 bis 10 Minuten pro Teilnehmenden.
Nach dem Kurs: Einweisung, Bescheinigung, Benennung
Mit dem Kurs ist die Ausbildung noch nicht abgeschlossen. Die DGUV Information 205-023 schließt sie mit der Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich ab. Vermittelt ein externer Anbieter keine betriebsspezifischen Kenntnisse, holt der Arbeitgeber das nach.
- Einweisen: Standorte der Feuerlöscher und Wandhydranten, Alarmierungswege, Fluchtwege und die Besonderheiten des eigenen Bereichs zeigen.
- Bescheinigung ablegen: Laut FBFHB-030 erhalten die Teilnehmenden nach Theorie und Praxis eine Ausbildungsbescheinigung. Sie soll mindestens Vor- und Zunamen, Aufbau, Inhalt und Umfang der Ausbildung, einen Hinweis auf die Einhaltung der ASR A2.2 in Verbindung mit der DGUV Information 205-023, die ausbildende Person oder Einrichtung und das Ausstellungsdatum enthalten. Eine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer nennen die hier ausgewerteten Quellen nicht.
- Benennen: Die Benennung ist ein eigener Schritt des Arbeitgebers (§ 10 Abs. 2 ArbSchG); vorher ist der Betriebs- oder Personalrat anzuhören. Laut FBFHB-030 wird sie erst nach der Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten wirksam.
Die Kursbescheinigung belegt also die Ausbildung. Zum Brandschutzhelfer wird eine Person erst durch die Benennung des Arbeitgebers. Wann die Ausbildung wiederholt werden sollte, erklärt Brandschutzhelfer auffrischen: Wann ist eine erneute Schulung sinnvoll?.
Offener Kurs oder Inhouse-Schulung?
Beide Formate können die Inhalte der DGUV Information 205-023 abdecken. Der Unterschied liegt vor allem in der Organisation:
- Offener Kurs: passt, wenn einzelne Beschäftigte ausgebildet werden oder Lücken nach Personalwechsel zu schließen sind. Welche Feuerlöscheinrichtungen im eigenen Betrieb vorhanden sind, sollte vorab abgestimmt oder in der anschließenden Einweisung nachgeholt werden.
- Inhouse-Schulung: passt, wenn mehrere Beschäftigte gleichzeitig teilnehmen und die Schulung auf eigene Räume, Geräte und Abläufe eingehen soll. Die Einweisung bleibt Aufgabe des Arbeitgebers, lässt sich aber direkt anschließen.
Beispiel
Ein Betrieb mit Verwaltung und einer Werkstatt mit Schweißarbeitsplatz möchte vier Beschäftigte aus zwei Schichten ausbilden; in der Werkstatt hängt ein Wandhydrant. Schweißarbeiten nennt die ASR A2.2 als Beispiel für eine erhöhte Brandgefährdung. Beides sollte der Betrieb vorab ansprechen: Bei betriebsspezifischen Besonderheiten ist laut DGUV Information 205-023 eine entsprechend längere Ausbildung erforderlich. Ob ein offener Kurs mit anschließender Einweisung oder eine Inhouse-Schulung besser passt, hängt davon ab, wie viel davon im eigenen Betrieb geübt werden soll.
Dauer, Termine und Konditionen eines konkreten Angebots stehen auf der jeweiligen Kursseite.
Checkliste: Ausbildung planen und abschließen
- Bedarf festlegen: Anzahl je Bereich und Schicht aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten.
- Besonderheiten notieren: Stoffe, Verfahren, Löschanlagen und Wandhydranten.
- Format wählen: offener Kurs für Einzelne, Inhouse-Schulung für Gruppen und betriebsnahe Übung.
- Teilnahme sichern: Theorie und praktische Löschübung vollständig besuchen.
- Einweisen: nach dem Kurs in den eigenen Zuständigkeitsbereich.
- Benennen: Betriebs- oder Personalrat anhören und die Brandschutzhelfer benennen.
- Nachweise ablegen: Bescheinigungen sammeln und die Wiederholung planen.
Quellen und Stand
Stand der Quellenangaben: 26. September 2026.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
- Absatz 2 (Benennung, Anhörung des Betriebs- oder Personalrats); Stand der Online-Fassung: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025.
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ (Technische Regel für Arbeitsstätten)
- Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365.
- Abschnitte 3.3 und 7.3.
- DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“
- Februar 2014, aktualisierte Fassung November 2019.
- Abschnitte 1.2, 2.1, 2.2, 3 und 4.
- DGUV Fachbereich AKTUELL FBFHB-030 „Zusätzliche Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern“
- Stand Dezember 2020.
- Abschnitte 1 und 2, Ausbildungsbescheinigung, Hinweis zur Bestellung, praktische Löschübung.
Einordnung: Das ArbSchG ist Gesetz. Die ASR A2.2 ist eine Technische Regel: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen; andere Lösungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit erreichen. DGUV Information und Fachbereich AKTUELL sind Empfehlungen und Praxishilfen. Die Vorschläge zu Vorbereitung, Formatwahl und Checkliste sind redaktionelle Empfehlungen.
VBG Kennziffer 8.0970