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Brandschutzhelfer im Betrieb: Aufgaben, Bedarf und Organisation

  • Quellen geprüft am 26.09.2026
  • Lesezeit ca. 7 Min.

Wie viele Brandschutzhelfer braucht Ihr Betrieb? Hier erfahren Sie, welche Aufgaben sie übernehmen und wie Sie Ausbildung, Verfügbarkeit und Auffrischung organisieren.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte für die Brandbekämpfung zu benennen – in angemessener Zahl und mit angemessener Ausbildung (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).
  2. Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Brandgefährdung reichen in der Regel 5 % der Beschäftigten; bei erhöhter Brandgefährdung, vielen Anwesenden oder Schichtbetrieb können mehr erforderlich sein.
  3. Die Ausbildung verbindet Theorie mit einer praktischen Löschübung. Das Wiederholungsintervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest.
Inhalt

Was Brandschutzhelfer tun – und wo ihre Grenzen liegen

Brandschutzhelfer sind nach der Technischen Regel ASR A2.2 die Beschäftigten, die der Arbeitgeber für die Bekämpfung von Entstehungsbränden benannt hat. Ein Entstehungsbrand ist dort genau beschrieben: ein Brand mit so geringer Rauch- und Wärmeentwicklung, dass man sich ihm noch gefahrlos und bei freier Sicht nähern kann.

Daraus ergibt sich die wichtigste Grenze der Rolle: Brandschutzhelfer löschen, solange das ohne Eigengefährdung möglich ist. Zu ihren Aufgaben gehören laut DGUV Information 205-023:

  • Alarmieren: über die betrieblichen Alarmierungswege.
  • Löschen: die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen bedienen, ohne sich selbst zu gefährden.
  • Flucht sichern: dafür sorgen, dass die Beschäftigten den Bereich selbstständig verlassen können, und den eigenen Fluchtweg sichern.
  • Brennende Personen löschen: Auch das ist Teil der Ausbildung.
  • Weitere Aufgaben, soweit die Brandschutzordnung Teil C sie festlegt, etwa als Ansprechperson für die Feuerwehr.

Für den Ernstfall heißt das: sofort über die betrieblichen Wege alarmieren; einen Löschversuch nur unternehmen, wenn das ohne Eigengefährdung möglich ist und der Rückzugsweg gesichert bleibt; bei starkem Rauch, Hitze oder anderer Gefahr abbrechen und sich in Sicherheit bringen.

Brandschutzhelfer oder Brandschutzbeauftragter?

Beide Rollen werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche Aufgaben:

  • Brandschutzhelfer handeln im Ereignisfall vor Ort. Sie sind im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen und geübt.
  • Brandschutzbeauftragte beraten und unterstützen den Arbeitgeber in Fragen des betrieblichen Brandschutzes.
    • Laut ASR A2.2 kann ihre Benennung sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt hat.
    • Eine Pflicht zur Bestellung kann sich aus anderen, insbesondere landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Auch die Evakuierung nennt § 10 ArbSchG als eigene Aufgabe, für die Beschäftigte zu benennen sind. Für die Evakuierung von Gebäuden verweist die ASR A2.2 auf die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“.

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

Rechtsgrundlage (Gesetz): Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).

Konkretisierung (ASR A2.2, Abschnitt 7.3):

  • Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
  • Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Die DGUV Information 205-023 ordnet diesen Richtwert der normalen Brandgefährdung zu, also Verhältnissen wie bei einer Büronutzung.

Die ASR nennt ausdrücklich Situationen, in denen mehr Brandschutzhelfer erforderlich sein können:

  • Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung, zum Beispiel beim Umgang mit entzündbaren Stoffen, bei Schweiß- oder Trennschleifarbeiten oder bei brennbaren Stäuben;
  • die Anwesenheit vieler Personen;
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität;
  • eine große räumliche Ausdehnung der Arbeitsstätte.

Außerdem müssen Schichtbetrieb und Abwesenheiten berücksichtigt werden, etwa Urlaub, Krankheit oder Fortbildung. Die DGUV Information nennt zusätzlich Personalwechsel, Besucher und Fremdfirmen sowie die Wertekonzentration. Betriebe mit häufig wechselndem Personal und Saisonbetriebe wie Hotels, Gaststätten oder Kinos stellen besondere Anforderungen an Quote und Schulungsfrequenz.

Beispiel: Bei 60 Beschäftigten ergeben 5 % rechnerisch drei Personen. Arbeitet der Betrieb in zwei Schichten, sollen in jeder Schicht auch bei Urlaub oder Krankheit Brandschutzhelfer anwesend sein. Drei Personen können dann zu wenig sein. Die Zahl ist ein Ausgangspunkt, keine Obergrenze.

Sonderfall Baustellen: Die Anforderungen an Brandschutzhelfer gelten dort nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten (ASR A2.2, Abschnitt 8). Wer auf Baustellen brandgefährliche Arbeiten ausführt, etwa Schweißen oder Trennschleifen, ist nach DGUV Information 205-023 im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen, mit Theorie und Praxis.

Ausbildung und Auffrischung

Was die ASR A2.2 vorsieht (Abschnitt 7.3):

  • Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen.
  • Inhalt sind die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände und das Verhalten im Brandfall.
  • Praktische Löschübungen gehören ausdrücklich dazu.
Zwei Teilnehmer löschen im Freien mit tragbaren Feuerlöschern die Flammen an einem Brandsimulator.
Praktische Löschübung mit Feuerlöschern am Brandsimulator.

Was die DGUV Information 205-023 konkretisiert:

  • Theorie: mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Laut DGUV-Fachbereich AKTUELL FBFHB-030 ist das der Mindestwert bei normaler Brandgefährdung, nicht die Gesamtdauer. Bei erhöhter Brandgefährdung oder betrieblichen Besonderheiten können mehr Unterrichtseinheiten nötig sein.
  • Praxis: kommt zur Theorie hinzu. Die Dauer richtet sich nach der Gruppengröße; erfahrungsgemäß reichen 5 bis 10 Minuten Übungszeit pro Person.
  • Betriebliche Besonderheiten wie Metall- oder Fettbrände, Löschanlagen oder spezielle Produktionsabläufe machen eine längere Ausbildung nötig.
  • Einweisung: Die Ausbildung endet mit der Einweisung in den eigenen betrieblichen Zuständigkeitsbereich. Vermittelt ein externer Anbieter keine betriebsspezifischen Kenntnisse, muss der Arbeitgeber das nachholen.
  • Wer ausbilden darf: Wer Brandschutzhelfer ausbildet, muss in jedem Fall fachkundig sein – auch wenn der Arbeitgeber selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Ausbildung übernimmt.

Auffrischung – hier unterscheiden sich die Quellen leicht:

  • Die ASR A2.2 nennt als Praxiserfahrung bei normaler Brandgefährdung eine Wiederholung alle 2 bis 5 Jahre. Das Intervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest.
  • Die DGUV Information 205-023 (Fassung 2019) empfiehlt 3 bis 5 Jahre und kürzere Abstände bei wesentlichen Änderungen, etwa bei neuen Arbeitsverfahren oder einem Wechsel in einen Bereich mit anderer Löschtaktik.
  • Beides sind Empfehlungen, keine starren Fristen.

Nicht verwechseln: Die Brandschutzhelfer-Ausbildung ersetzt nicht die Unterweisung aller Beschäftigten über die Brandschutzmaßnahmen. Diese ist nach ASR A2.2 (Abschnitt 7.2) vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderungen des Tätigkeitsbereichs und danach mindestens einmal jährlich vorgesehen.

Organisation: So setzen Sie es im Betrieb um

  1. Brandgefährdung beurteilen: Ordnen Sie die Bereiche in normale oder erhöhte Brandgefährdung ein; einzelne Bereiche können unterschiedlich eingestuft sein.
  2. Bedarf festlegen: Legen Sie anhand der Gefährdungsbeurteilung fest, wie viele Brandschutzhelfer je Bereich und Schicht verfügbar sein müssen. Bei normaler Brandgefährdung sind 5 % der Beschäftigten der Ausgangswert; viele Anwesende, Personen mit eingeschränkter Mobilität, eine große Ausdehnung und Abwesenheiten können mehr erfordern.
  3. Mitbestimmung beachten: Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat anzuhören (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).
  4. Ausbilden, einweisen, benennen: in dieser Reihenfolge. Laut DGUV Information 205-023 kann erst bestellt werden, wer mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurde.
  5. Dokumentieren: Die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände sind festzulegen und zu dokumentieren (ASR A2.2, Abschnitt 7.1). Eine aktuelle Liste der Brandschutzhelfer je Bereich und Schicht macht die Planung nachvollziehbar.
  6. Brandschutzordnung abstimmen: Klären Sie, welche Aufgaben Brandschutzhelfer nach Teil C übernehmen und wie die Alarmierungswege aussehen.
  7. Wiederholung planen: Legen Sie das Intervall fest und prüfen Sie die Liste bei Personalwechsel, Umzug oder neuen Verfahren.

Der Arbeitgeber kann die Aufgaben auch selbst übernehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).

Häufige Fehler in der Praxis

  • Die 5 % als feste Quote nehmen: Der Wert gilt „in der Regel“ und ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung.
  • Schichten und Urlaub vergessen: Brandschutzhelfer auf dem Papier nützen nichts, wenn im Ernstfall keiner anwesend ist.
  • Nur Theorie, keine Löschübung: Die praktische Übung ist nach ASR A2.2 Bestandteil der Unterweisung.
  • Keine betriebliche Einweisung nach externer Schulung: Die Standorte der Feuerlöscher, Alarmwege und Besonderheiten des eigenen Betriebs gehören dazu.
  • Brandschutzhelfer mit der jährlichen Unterweisung aller verwechseln: Beides ist nötig.
  • Rollen überdehnen: Brandschutzhelfer bekämpfen Entstehungsbrände; sie sind weder Feuerwehr noch Brandschutzbeauftragte.
  • Zwei Unterrichtseinheiten für die ganze Ausbildung halten: Sie sind das Theorie-Minimum bei normaler Brandgefährdung; Praxis und betriebliche Einweisung kommen hinzu (FBFHB-030).

Quellen und Stand

Stand der Quellenangaben: 26. September 2026.

Einordnung der Quellen:

  • Das ArbSchG ist Gesetz.
  • Die ASR konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen zu erfüllen. Andere Lösungen müssen mindestens gleichwertig sein.
  • DGUV Information und Fachbereich AKTUELL geben Empfehlungen und Praxishilfen der gesetzlichen Unfallversicherung.

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